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Das können wir nicht tun
- Beurkundungen von Willenserklärungen und von eidesstattlichen Versicherungen, die Entgegennehmen von Auflassungserklärungen und die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckungs-Zeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
- Durchführung von Vernehmungen und Anhörungen
- Echtheitsbestätigungen deutscher öffentlicher Urkunden (Honorarkonsularbeamte haben grundsätzlich nur dann die Befugnis die Echtheit deutscher öffentlicher Urkunden zur Verwendung in ihrem Amtsbezirk zu bestätigen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt worden sind)
- Sonderfälle von Unterschriftsbeglaubigungen, wie die Anmeldungen neuer Geschäftsführer einer deutschen GmbH und die Unterschriftsbeglaubigung für Vollmachten in Grundstücks-Angelegenheiten
- Rechtshilfeersuchen: Hier kann der Honorarkonsul nur vermittelnd und unterstützend auf Veranlassung der übergeordneten Auslandsvertretung tätig werden
- Anträge auf förmliche Zustellung von Schriftstücken auf Antrag einer deutschen Behörde oder eines Gerichts. Hier muss sich die übergeordnete Auslandsvertretung an die zuständige Behörde des Gastlandes wenden
- Ausstellung von Leichenpässen
- Vornahme von Verklarungen
Wegen deutscher Datenschutzbestimmungen verfügen wir über keine Liste von Bundesbürgern auf Teneriffa und können daher keine Adressauskünfte geben.
Fragen in Sachen Arbeitsvermittlung, Praktikantenstellen, Reiseplanung oder Immobilien bearbeiten wir nicht. Grundsätzliche Informationen hierzu finden Sie in dieser Website.
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