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Tiere mitnehmen
Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung muss ab 3. Juli 2004 für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der EU grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU. Am 3. März 2004 hat die Europäische Kommission Übergangsmaßnahmen für den privaten Reiseverkehr beschlossen; demnach können die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie
- vor dem 03.07. 2004 ausgestellt wurden,
- noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz [gültig bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung], ggf Antikörper/Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken),
- den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochipping und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere verwendet werden, deren Besitzer ab dem 03.07.2004 nicht mehr über geltende ("alte") Atteste verfügen und die ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.
Die neuen EU-Heimtierausweise werden von Tierärzten ausgestellt.
Quelle: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
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